Antrag „Vermeidung von Schottervorgärten“

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Axel Fuchs, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet um Aufnahme des nachfolgenden Antrags auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Planungs-, Umwelt – und Bauausschusses der Stadt Jülich

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadt Jülich spricht sich dafür aus, dass private und öffentliche Grünflächen bienen- und insektenfreundlichbepflanzt und gestaltet werden. Sie spricht sich gleichzeitig gegen sogenannte „Schottergärten“ aus (das sind mit Schotter, Geröll, Kies oder Splitt bedeckte Gartenflächen, in welcher Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind und Pflanzen nicht oder nur in geringer Zahl vorkommen und wenn, dann oft durch strengen Formschnitt künstlich gestaltet. Damit von unten kein Unkraut in die Fläche wächst, ist sie mit einer Folie abgedichtet – vgl. Wikipedia).
  2. Die Stadt Jülich sorgt in geeigneter Form dafür, die Bevölkerung, insbesondere Neubürger, über insektenfreundliche Gartengestaltung sowie über die ökologischen und klimatischen Nachteile von Schottergärten zu informieren und zu sensibilisieren. Dazu werden u.a. entsprechende Informationsmaterialien bereitgehalten (z.B. Flyer, Broschüre, Internetseite) und auch Neubürgern überreicht. Als Beispiel kann hier der Leitfaden „Urbanes Grün“ vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen herangezogen werden.
  3. Bei jeder Baugenehmigung wird auf den Beschluss (siehe Punkt 1) hingewiesen und entsprechendes Informationsmaterial (siehe Punkt 2) beigefügt.
  4. Die Stadt legt auf eigenen oder von ihr unterhaltenen Flächen keine Schottergärten an und verhindert in neuen Bebauungsplänen durch entsprechende Gestaltungsvorgaben das Anlegen von Schottergärten.
  5. Bestehende Bebauungspläne haben ggf. schon entsprechende Gestaltungsvorgaben, die Schottergärten unterbinden, bzw. die sich auf § 8 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beziehen. Hier wird ausdrücklich von einer Begrünung und Bepflanzung gesprochen. Entsprechende Hinweise auf diese Gestaltungsvorgabe sollten über die Presse und ggf. durch Informationsschreiben an die Hausbesitzer erfolgen.

Begründung:
Das letzte Jahr war geprägt durch einen superheißen und trockenen Sommer und wir konnten an vielen Stellen merken, wie abhängig wir vom Wetter sind. Schon der Sommer 2017 war in der Bewertung des Deutschen Wetterdienstes „zu warm“, vor allem aber „zu nass“. Extreme sind spürbar und sie werden häufiger.
Die ungewöhnliche Sommerhitze facht auch eine seit längerem schwelende Diskussion über die Gestaltung von Vorgärten an. Insekten- und Vogelschützer, Verfechter der Artenvielfalt, Freunde einer lebendigen blühenden Umwelt bekommen in diesen Wochen neue Argumente frei Haus. Dies hat zum einen viel mit Wasser und zum anderen mit Temperatur zu tun.
Es geht um Beschattung und um Versickerungs- bzw. Verdunstungsflächen. Wer den Freiraum um sein Haus vermeintlich praktisch mit Pflaster versiegelt oder Schotter- und Kiesschüttungen ausgebracht hat, der hat es in den Sommermonaten noch viel wärmer als die anderen. Ob die Kiesel nun weiß oder schwarz sind, ist hierbei nicht wichtig, alle heizen sich tagsüber auf und geben die Temperatur in den Abendstunden ab. Die vereinzelte Bepflanzung, die im Schottergarten noch zu finden ist, verbrennt. Es ist heiß und meist kein Schatten in Sicht, der Boden glüht.
Viele kleine Grünflächen ergeben in Summe eine große. Umso wichtiger, dass tatsächlich jeder einen Beitrag leistet, damit unsere Straßen und Städte in Zukunft lebenswert bleiben. Sicher ist, je mehr Boden versiegelt wird, desto heißer wird es. Und das Wasser, das bei häufiger auftretenden Starkregenfällen anfällt, verschwindet sturzbachartig in der Kanalisation oder sucht sich einen Weg in unsere Keller. Vegetation dagegen hält es auf und die Feuchtigkeit im Erdreich fest. Wenn die Pflanzen das Wasser dann über ihre Blätter verdunsten, sorgt das für eine wohltuende Kühlung.
Somit leisten Grünflächen und Bepflanzungsflächen im Vorgarten einen sinnvollen Klimaschutz. Dies hat auch schon die Bauordnung NRW so gesehen und in § 8 Absatz 1 Folgendes festgeschrieben:

(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

  1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
  2. zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.
    Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.