Sicherheit und Ordnung in Düren

Wir dokumentieren die Vorlage der heutigen Ratssitzung. Eine Bewertung stellen wir voran!  

Herumliegende Zigarettenkippen, achtlos weggeworfener Müll oder nicht entfernter Hundekot – schon seit Jahren wird das städtische Erscheinungsbild durch Verschmutzungen im öffentlichen Bereich erheblich beeinträchtigt. Dem will der städtische Ordnungsdienst (SOD) in Düren ab sofort auch mit Zivilstreifen entgegentreten.

Wir Grüne begrüßen sehr, dass die Verwaltung die Forderung der Ratsmehrheit Ampel Plus aufgegriffen hat, ein Gesamtpaket zu entwickeln, in dem unsere Vorschläge (Sozialarbeiter, Kooperation mit dem Kreis Düren, Zivileinsätze, Park-Ranger etc.) enthalten sind. In der Vorlage zum Thema war heute im Rat allerdings auch eine eindeutige Willensbekundung enthalten, zum 1.4.2019 ein Alkoholverbot in Düren einzuführen.

Wir Grüne haben immer gesagt, dass alle anderen Maßnahmen (v.a. die Sozialarbeit) sinnvoller sind als ein Alkoholverbot und dass der Ordnungsdienst schon heute gegen Menschen vorgehen kann, die sich total daneben benehmen. Ein Verbot wäre ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht aller Dürener BürgerInnen und Bürger, den man nicht zu schnell beschließen sollte. Alkohol – Verkauf und Konsum wäre in der Außengastronomie erlaubt, auf der Bank 3 Meter daneben (z.B. in der Kölnstrasse) aber verboten. Das ist nicht zu vermitteln. Da ist es viel besser, sich stärker um die Menschen zu kümmern, die an Alkoholismus leiden.

Vor dem Hintergrund, dass in Duisburg erneut ein Alkoholverbot vom Gericht einkassiert wurde, konnten wir die Vorlage nur ablehnen. Wir dankten der Verwaltung, v.a. dem 1. Beigeordneten Thomas Hissel, dass er die Vorschläge der AmpelPLus in einen ganzheitlichen Rahmen gefasst hat, wollten aber keinen Baustein mit beschließen, der rechtlich zweifelhaft ist und menschlich fragwürdig.

Die AmpelPlus Koalition stimmte bei diesem Tagesordnungspunkt unterschiedlich ab, aber dies ist ausdrücklich ein in Vorgesprächen vereinbarter Teil von Demokratie. Neben uns Grünen stimmte auch die Fraktion „Die Linke“ gegen die Vorlage und auch in der SPD gab es Äußerungen, dass ein Alkoholverbot ja ohnehin rechtlich nicht durchführbar ist. 

 

Betreff: Integriertes Konzept zur Förderung der Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum – Beschlussentwurf Vorlage 2018-0485

1) Der Rat der Stadt Düren nimmt das vorliegende integrierte Konzept zur Förderung der Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum zustimmend zur Kenntnis.
2) Der Rat der Stadt beabsichtigt, mit Wirkung zum 01.04.2019, eine ordnungsbehördliche Verordnung über den Erlass eines zeitlich befristeten und räumlich begrenzten Alkoholverbotes in der Dürener Innenstadt zu beschließen.
3) Die Verwaltung wird ermächtigt, das Verfahren für die Bereitstellung von 1,5 Stellen Straßensozialarbeit einzuleiten.

Kurzdarstellung der Sach- und Rechtslage:

Das Bestehen eines Sicherheitsgefühls im öffentlichen Raum ist für die Entwicklung einer Stadt von großer Bedeutung. Maßgeblich hängt hiervon die Aufenthaltsqualität und damit auch die Annahme und Nutzung der öffentlichen Plätze, die Nutzung der Einzelhandels- und Gastronomieangebote und die Attraktivität der Innenstadt als Wohn-, Einkaufs- und Tourismusstandort ab. Ist dieses Sicherheitsgefühl an bestimmten Orten eingeschränkt, so werden diese gemieden oder zumindest weniger frequentiert. Hierdurch kommt es zu einer reduzierten sozialen Kontrolle und dadurch wiederum zu einem nochmals reduzierten Sicherheitsgefühl – eine sich selbst verstärkende Abwärtsentwicklung kommt in Gang, wie sie an verschiedenen Stellen der Stadt Düren bereits zu beobachten ist. Aus verschiedenen Richtungen mehren sich in den vergangenen Jahren die Hinweise, dass dieses Sicherheitsgefühl in einigen Bereichen der Stadt abnimmt. Einzelhändler, die IG-City und die Dachorganisation der CityMa e.V. berichteten eindrücklich, dass durch die Ansammlung von Alkoholkonsumenten in bestimmten Bereichen der Dürener Innenstadt das subjektive Sicherheitsgefühl von Kunden, Besuchern und Einzelhändlern erheblich und zunehmend negativ beeinträchtigt wird. Passanten, Gewerbetreibende und Anwohner berichten regelmäßig von beobachteten Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch offensichtlich alkoholisierte Personen, beispielsweise in Form von Ruhestörungen, Sachbeschädigungen, Gewalttätigkeiten oder öffentlichem Urinieren und Erbrechen. Ein enger Zusammenhang von öffentlichem Alkoholkonsum und der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird u.a. durch eine Analyse des Forschungsstandes zu Phänomenen, Zusammenhängen und Handlungsansätzen von Alkohol und Gewalt durch die Deutsche Polizeihochschule Münster aus dem Jahr 2013 gestützt. Demnach weisen die Polizeiliche Kriminalstatistik und zahlreiche Dunkelfeldstudien vielfach auf eine Verknüpfung zwischen Alkohol und Delinquenz hin. Vor diesem Hintergrund und mit dem Ziel, dem Bedürfnis ihrer Bürgerinnen und Bürger – allen voran für Kinder und Jugendliche -nach einer sicheren und störungsfreien Innenstadt Rechnung zu tragen, hat der Rat der Stadt Düren in der Sitzung vom 21.03.2018 beschlossen, im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung ein zeitlich befristetes und räumlich begrenztes Alkoholkonsumverbot außerhalb konzessionierter Schankbetriebe in der Innenstadt zu erlassen, sofern diese Maßnahme im Rahmen eine Gesamtkonzeptes durch Straßensozialarbeit begleitet und infolge einer Stellenaufstockung durch den SOD auch kontrolliert werden kann. Weiterhin sollen Teil des Gesamtkonzeptes beim DSB angesiedelte Parkranger sowie der Einkauf von 1500 Sicherheitsdienststunden bei der BTG mbH des Kreises zwecks Bestreifung der Innenstadt sein. Im Rahmen der Doppelhaushaltes 2018/2019 wurden die finanziellen Mittel für die genannten Maßnahmen bereitgestellt.
1) Integriertes Konzept zur Förderung der Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum
Die vorliegenden Maßnahmen stellen Bestandteile eines integrierten Konzeptes dar und können ihre Wirkung nur bei zeitgleicher und abgestimmter Anwendung entfalten. Um diese notwendige Abstimmung zu erreichen, wird eine Steuerungsgruppe unter Beteiligung der zuständigen Ämter 50, 30, des DSBs und der Polizei installiert. Diese tagt quartalsmäßig und berichtet die Erkenntnisse jährlich dem Rat der Stadt.
a) SOD: Insgesamt sind beim SOD zwei neugeschaffene Stelle und eine vorhandene zu besetzen. Die Stellenausschreibungen wurden sofort nach Genehmigung des Haushaltes Mitte April in die Wege geleitet. Die Auswahlgespräche fanden am 14. Juni 2018 statt. Mit einer Besetzung der Stellen ist unter Berücksichtigung etwaiger Kündigungsfristen zum 01.08.2018 zu rechnen. Dann folgt die Einarbeitungsphase der neuen Mitarbeiter. Mit der Aufstockung auf dann insgesamt 13 Stellen ist der SOD trotz eines langzeitkranken Kollegen in der Lage, die Dienstzeiten auszuweiten. Zurzeit stellen sich die Dienstzeiten des SOD wie folgt dar:
Montags bis samstags 07:15 Uhr – 20:00 Uhr Freitags oder samstags im Wechsel zusätzlich 20:00 Uhr – 02:00 Uhr Sonn- und Feiertage nur bei Bedarf
Durch die Aufstockung wird der Dienst in der Regel wochentags bis 22 Uhr ausgedehnt werden können, zusätzlich freitags und samstags bis 2 Uhr. Auch Sonn- und Feiertage können weitaus häufiger in den Dienstplan aufgenommen werden.
b) Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsdienst der BTG mbH des Kreises Düren und den Parkrangern des DSB.
Der Sicherheitsdienst des Kreises soll in der Innenstadt, die Parkranger sollen in den Parkanlagen und auf Spielplätzen durch Präsenz ein Sicherheitsgefühl erzeugen sowie den SOD unterstützen. Ordnungsbehörde der Stadt Düren bleibt das Ordnungsamt. Weder die Sicherheitskräfte der BTG mbH noch die Parkranger werden selber ordnungsbehördlich tätig. Die Parkranger werden in den städtischen Parkanlagen, die Sicherheitskräfte der BTG in der Innenstadt das Verhalten von Bürgern beobachten und im Falle eines Verstoßes gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung die Bürger auf das Fehlverhalten ansprechen und um dessen Beseitigung bitten. Sofern die Bürger dieser Bitte nicht nachkommen, werden sie gebeten, freiwillig die Personalien anzugeben. Diese können dann an den SOD zwecks Fertigung einer Anzeige weitergereicht werden. Der/Die jeweilige Parkranger/Sicherheitskraft ist als Zeuge zu benennen. Sofern die Bürger sich uneinsichtig zeigen, also weder das Fehlverhalten beenden noch freiwillig die Personalien angeben, werden sie darauf hingewiesen, dass der SOD oder die Polizei zwecks Ahndung der Ordnungswidrigkeit gerufen werden können. Sollten Bürger sich auch dann weiter uneinsichtig zeigen, so soll der SOD zur Unterstützung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit hinzugerufen werden. Der SOD wird zeitnah mit Funkgeräten zur schnelleren Kommunikation ausgestattet. Die Sicherheitskräfte bzw. die Parkranger können bei Bedarf vom SOD Funkgeräte erhalten. Im Übrigen erfolgt die Kommunikation per Handy. Beide können im Bedarfsfall, während der Dienstzeiten des SOD, auch immer die Hotline 02421 252500 anrufen. Natürlich stehen den Sicherheitskräften wie auch den Parkrangern die Jedermannsrechte uneingeschränkt zu (§ 127 StPO, § 32 StGB). Polizeiliche Standardmaßnahmen (Platzverweis, Ingewahrsamnahme, Durchsuchung etc.) können über § 24 OBG NRW nur durch die Ordnungsbehörde durchgeführt werden. Sowohl die Sicherkräfte als auch die Parkranger patrouillieren aus Sicherheitsgründen immer zu zweit. Sie tragen Westen mit der Aufschrift „ Sicherheitsdienst Beteiligungsgesellschaft Kreis Düren“ bzw. “ Parkranger Stadt Düren“.
aa) Sicherheitskräfte der BTG mbH: Die BTG mbH des Kreises beschäftigt seit Januar 2017 zunächst 5, seit Sommer 2017 insgesamt 6 Personen, jeweils auf 2 Jahre befristet, im Sicherheitsdienst. Diese werden als Einlasskontrolleure bei der job-com, beim Ausländeramt, als Begleitpersonen in den Bussen der Dürener Kreisbahn und als Begleitung bei ausländerrechtlichen Abschiebemaßnahmen eingesetzt. Die BET mbH erwägt zurzeit, den Sicherheitsdienst aufzustocken.
Folgende Zeiten der Zusammenarbeit wurden bei der BTG mbH bezüglich der zur Verfügung stehenden 1500 Std./Jahr angefragt: 25 Nachtdienste (Fr. oder Sa.) X 6 Stunden X 2 Mitarbeiter = 300 Stunden zuzüglich Dienstfahrzeug des Kreises Düren 150 Dienste an Wochentagen (Mo.-Fr.) X 4 Stunden X 2 Mitarbeiter= 1.200 Stunden / Montags bis freitags von 16 Uhr – 20 Uhr sowie Freitag- oder Samstagnacht von 20 Uhr bis 2 Uhr.
Montags bis freitags von 16-20 Uhr sollen die Sicherheitskräfte parallel zum Städtischen Ordnungsdienst die Innenstadt bestreifen. Der vorgenannte Zeitraum wird immer wieder von den Geschäftsleuten der Stadt Düren als die sicherheitsrelevanteste Tageszeit beschrieben. Hier sollen sich die meisten Diebstähle ereignen und sich die meisten aggressiven Bettler bzw. auffällige Personen (z.B. Alkoholiker) in der Innenstadt aufhalten.
Freitag- bzw. Samstagnacht sollen die Sicherheitskräfte den Städtischen Ordnungsdienst entlasten, indem sie mit eigenem Dienstfahrzeug zur Hauptsache Beschwerdepunkte (öffentliche Plätze, Einrichtungen) abfahren und kontrollieren. Auch hier erfolgt der Dienst parallel zum Städtischen Ordnungsdienst.
Die Kosten einer Stunde konnten von der BTG mbH bislang nicht beziffert werden.

bb) Parkranger: Der DSB beschäftigt zwei neue, bzw. von der Stadt Düren abgeordnete und zwei vorhandene Mitarbeiter in unterschiedlichen Umfängen als Parkranger. Die Parkranger kontrollieren die Einhaltung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den öffentlichen Parks und Grünanlagen. Am Anfang einer jeden Woche werden dem DSB die Einsatzzeiten und die aktuelle Personalsituation des SOD mitgeteilt. Allerdings sind die Parkranger insbesondere sonntags, auch zu Zeiten unterwegs, in denen wegen der Personaldecke ein Dienstbetrieb des SOD nicht immer gewährleistet werden kann, z.B. sonntags. Die Parkranger werden vom DSB mit einem Fahrzeug ausgestattet.

c) Begleitende Straßensozialarbeit: Im Rahmen der Konzeptionierung des Alkoholverbotes in der Innenstadt ist neben repressiven Maßnahmen auch die sozialarbeiterische Ansprache, der in der Innenstadt offen und exzessiv Alkohol konsumierenden Personen beabsichtigt. Die Ansprache soll im Rahmen der aufsuchenden Sozialarbeit und Hilfestellung durch sog. Streetworker erfolgen. Ziel der Maßnahme ist es, einerseits sowohl das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger als auch das Stadtbild zu verbessern und gleichzeitig den alkoholkonsumierenden Personen Alternativen und Hilfsangebote zu unterbreiten, um eine reine „Verdrängung“ aus der Innenstadt in andere Stadtteile zu vermeiden. Neben dem aufsuchenden Aspekt ist der Einsatz einer ausgebildeten Fachkraft in Form eines Sozialarbeiters oder eines Sozialpädagogen für den Arbeitsbereich Streetwork ausschlaggebendes Kriterium. Definiertes Ziel ist die Bereitstellung von 1,5 Streetworker-Stellen (inkl. sichergestellter Vertretung) mit täglicher Ansprache der o.g. Personen vor Ort. Hierzu wurden im Doppelhaushalt der Stadt Düren für die Jahre 2018/2019 Mittel in Höhe von insgesamt 130.000 € (40.000 € in 2018 und 90.000 € in 2019) bereitgestellt. Bei den beschriebenen Aufgaben handelt es sich zudem um Leistungen nach Kapitel 8 des SGB XII – Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, weshalb im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips (§ 5 V SGB XII) Trägern der freien Wohlfahrt oder gewerblichen Anbietern Vorrang zu gewähren ist. Zudem verfügt die städtische Belegschaft auch nicht über ausreichend personelle Ressourcen für diese Aufgaben. Daher sollen die Mittel in Form eines Sachkostenzuschusses an einen externen Träger bzw. Anbieter zur Erfüllung dieser Aufgabe gehen. Die Verwaltung wird Träger bzw. Anbieter, die Erfahrung in der sozialarbeiterischen Betreuung von Personen mit Alkohol- und Drogenproblemen sowie Obdachlosen haben, um Vorstellung eines Konzeptes zu Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen bitten. Dabei soll dargestellt werden, wie die Mittel zur beschriebenen Zielerreichung eingesetzt werden. Darüber hinaus sind die Wahrnehmung der Fachaufsicht, die Darstellung der Dokumentation und die schriftliche Ableitung evtl. weiterer Maßnahmen, sowie die Zusammenarbeit mit anderen, in diesem Bereich tätigen Trägern und Anbietern im Konzept festzuhalten. Die Verwaltung legt Wert auf die Abschöpfung von Synergiepotentialen, um die oben beschriebene Straßensozialarbeit bestmöglich in die vorhandenen Strukturen und Angebote zu implementieren. Die Vergabe erfolgt dann an den Anbieter mit dem besten Konzept.

2) Ordnungsbehördliche Verordnung
Mit Urteil vom 23.05.2018 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf das ordnungsbehördliche Alkoholkonsumverbot der Stadt Duisburg für rechtswidrig erklärt. Ob die Stadt Duisburg gegen das Urteil Berufung beim OVG Münster einlegen wird, steht noch nicht fest. Die in der Urteilsbegründung genannten Feststellungen zur Rechtswidrigkeit des Duisburger Alkoholverbotes werden genau analysiert werden, damit die Begründung des angedachten Dürener Alkoholkonsumverbotes einer gerichtlichen Überprüfung möglichst standhält. Wie schon in der Ursprungsvorlage 2017-0485 ausgeführt, gibt es bislang landesrechtlich keine spezielle Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Alkoholkonsumverbotes. Es kann daher nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass ein Dürener Alkoholkonsumverbot, auch wenn es die Ausführungen des Düsseldorfer Urteils so gut wie möglich berücksichtigt, einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhält. Um sowohl, die vor Erlass erforderliche Evaluation durchführen zu können, als auch im Hinblick auf die fortschreitende Jahreszeit ist angedacht, die ordnungsbehördliche Verordnung erst im Frühjahr 2019, befristet für einen Zeitraum von 3-4 Monaten, in Kraft treten zu lassen. In Vorbereitung der Evaluation wird Amt 30 jeden Vorfall, der in Zusammenhang mit Alkohol steht, dokumentieren. Der räumliche Geltungsbereich soll sich auf den Kernbereich der Innenstadt, begrenzt durch die Wilhelmstraße, Schenkelstraße, Max-Oppenheim-Platz, Kuhgasse, Josef-Schregel-Straße, Schenkelstraße, Schützenstraße, Kölnstraße, Marktplatz, Oberstraße, Annaplatz, Ahrweilerplatz, Weierstraße, Victor-Gollancz-Straße, Kaiserplatz beschränken, wobei die genannten Straßen selber zum Verordnungsbereich gehören. (Ende Vorlage)