Information: Wie ist das Asylverfahren in Deutschland geregelt?

Die Prüfung eines Asylantrages wird im Raum der Europäischen Union über das sog. Dubliner Übereinkommen geregelt, welches am 1. September 1997 in Kraft getreten ist. Die letzte Änderung dieses Verfahrens (Dublin III) ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft.

Ziel dieses Übereinkommens ist es zum einen, sicherzustellen, dass jedem der in einem Vertragsstaat des Dubliner Übereinkommens einen Asylantrag stellt, die Durchführung eines Asylverfahrens garantiert wird. Zum anderen soll verhindert werden, dass mehr als ein Asylverfahren bei den Mitgliedländern beantragt werden kann.

In Deutschland ist das Recht auf Asyl im § 16a des Grundgesetzes verankert. Dieser wird durch das Asylverfahrensgesetz konkretisiert. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf).

Asylsuchende werden in Deutschland zunächst einer Ersthilfe Einrichtung zugeordnet. In der Regel erfolgt hier der Antrag auf Asyl.

Die Zuordnung zu einer Ersthilfe-Einrichtung findet mit Hilfe des Systems EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden) statt, in dem verschiedene Kriterien zugrunde gelegt werden. Eine dieser Kriterien ist der „Königsteiner Schlüssel“, welcher jedes Jahr anhand der Steuereinahmen und der Bevölkerungszahl der Bundesländer ermittelt wird.

Dem Land Nordrhein Westfalen wurden im Jahr 2014 mithilfe des „Königsteiner Schlüssels“ 21,2 Prozent aller Flüchtlinge zugeordnet.

In NRW gibt es zwei Ersthilfe-Einrichtungen. Eine dieser Einrichtung befindet sich in Bielefeld und eine in Dortmund. Nach ca. zwei Tagen Aufenthalt in der Ersthilfe-Einrichtung geht es weiter in eine von sieben Zentralen Unterbringungseinrichtungen. Von dort erfolgt nach drei bis vier Wochen eine Zuweisung zu einer Kommune.