Katzenschutzverordnung

Die Fraktionen der „Ampel plus“ im Dürener Stadtrat beantragen  die Einführung einer Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen in Düren.

Da die Pressevertreter heute nicht zum  Pressegespräch beim Dürener Tiewrschutzverein gekommen sind, möchten wir hier ausführlich erläutern, was eine Katzenschutzverordnung bewirken soll.

Beantragt wurde: Die Stadt Düren führt eine Satzung zur Katzenschutzverordnung durch eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen ein.

Warum? Die Überpopulation von Katzen ist ein ernsthaftes Problem für den Tier- und Artenschutz. Die einzelnen Katzen leiden hierdurch unter Futtermangel und Verwilderung, da die Hauskatze nicht für ein Leben in der Wildnis geeignet ist. Zudem können durch eine Überzahl von Katzen auch Singvogelarten bedroht sein. Unkastrierte Katzen können sich zwei- bis dreimal im Jahr fortpflanzen. Selbst bei einer konservativen Rechnung von 3 überlebenden Kätzchen pro Wurf vermehrt sich die Population sprunghaft. So können in sieben Jahren bis zu 420.000 Tiere entstehen (Stickwort Katzenpyramide).

Der Abschuss von Katzen ist hierbei aus Tierschutz- und Effektivitätsgründen kein geeignetes Mittel: 10.000 Katzen werden im Jahr alleine in NRW abgeschossen. Dies bedeutet eine Missachtung der emotionalen Nähe der BesitzerInnen zu ihrem Tier und natürlich des Lebens der Katzen selbst. Zudem ist der Abschuss in Anbetracht der übergroßen Anzahl von Katzen kein angemessenes Mittel. Hinzu kommt, dass die Bejagung von Katzen in bewohntem Gebiet nicht erfolgen kann. Der aktuelle Entwurf des Landesjagdgesetzes NRW sieht auch aus diesen Gründen vor, die Jagd auf Katzen zu verbieten. Die Regulierung der Katzenpopulation ist nicht Sache des Jagdwesens.

Sinnvoll ist es deshalb einen Lösungsansatz zu wählen der nicht die Symptome, sondern Ursachen des Problems der Überpopulation bekämpft. Im Sinne des Tier- und Artenschutzes ist deshalb ein Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsgebot angebracht. Die Kastration verhindert die Fortpfalnzung und wirkt damit der Überpopulation entgegen. Die Kennzeichnung und Registrierung dienen der Identifizierung der Katze. So kann eine verirrte/entlaufene/gefundene Katze schnell und einfach wieder ihrem Besitzer/ihrer Besitzerin zugeführt werden. Dies führt auch dauerhaft zu einer Entlastung der örtlichen Tierheime, die schon heute an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen, was auch und insbesondere für das einzige Tierheim im Kreis Düren gilt.

Insgesamt ist mit dem beantragten Vorhaben – welches im Übrigen bereits vier Kommunen im Kreis Düren in die Tat umgesetzt haben – ein Weg gewählt, der dem Tier und den BesitzerInnen Respekt zollt, dem Artenschutz dient und eine effektive Ursachenbekämpfung betreibt. Ein Vorschlag für eine Satzungsänderung:

„Ordnungsbehördliche Verordnung über eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen in der Stadt Düren-Katzenschutzverordnung“

  • 1 Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen

(1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Als KatzenhalterIn im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

(2) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Diese Regelung bedarf einer Konkretisierung im Hinblick auf die Definition der Katzenhalterin oder des Katzenhalters. Als KatzenhalterIn sollte auch gelten, wer eine oder mehrere wild lebende Katze/n ganz oder zeitweise bei sich aufnimmt und gezielt dieser Katze/diesen Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

  • 2 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des §1 freilaufende Katzen nicht kastrieren oder kennzeichnen lässt.

(2) Verstöße gegen die Vorschriften des §1 dieser Verordnung können gemäß §31 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – jeweils in der derzeit gültigen Fassung – geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

Mehr dazu finden Sie u.a. über die Links:

http://gruene-dueren.de/2014/05/infoveranstaltung-zur-katzenschutzverordnung_4616.html

http://www.aachener-nachrichten.de/lokales/dueren/tierheim-ist-ein-rettungsanker-fuer-tiere-in-not-1.607593

http://www.aachener-zeitung.de/lokales/dueren/tierschutzverein-will-frei-lebende-katzen-kastrieren-1.837448

Für Rückfragen / Kontakt: Carmen Heller Macherey, Grüne Fraktion
Foto: Guido Grochowski , PicSieben einfach andere Fotos