Warum wurde Schutzstreifen übermalt?

Diese Frage stellen sich die Dürener Grünen bezüglich der Markierungen in der Schenkelstraße und gaben am 20.3.2014 eine Presseinformation heraus. Im Fachausschuss werden sie dann auch diese Fragen stellen.

Achtung: Der nachfolgende Text enthält Aussagen, die so nicht mehr ganz stimmen. Der aktuelleste Text steht hier.

Schutzstreifen

Das Bild zeigt den letzten weißen und den ersten übermalten Abschnitt der Markierung (Leitlinie).

Schutzstreifen sind Radverkehrsanlagen, die mit Zeichen 340 (Leitlinie, eine unterbrochene dünne Markierung, sogenannter Schmalstrich) und dem Sinnbild Fahrräder auf der Fahrbahn markiert werden. Sie sind keine Sonderwege für Radfahrer und werden daher nicht mit Zeichen 237 gekennzeichnet. Fahrzeugführer dürfen die Markierung nur bei Bedarf überfahren, wenn dabei Radfahrer nicht gefährdet werden.

Das Parken auf dem Schutzstreifen ist verboten, das Halten ist dagegen erlaubt. 

Schutzstreifen können angelegt werden, wenn dem Radverkehr ein besonderer Schonraum angeboten werden soll und Fahrbahnbreite und Verkehrsstruktur es grundsätzlich zulassen. Die Zweckbestimmung des Schutzstreifens muss in regelmäßigen Abständen mit der Markierung des Sinnbilds „Radfahrer“ auf der Fahrbahn verdeutlicht werden. Schutzsteifen haben sich als das Mittel der Wahl zur Radverkehrsförderung herausgestellt, denn im Sichtfeld des Kraftverkehrs sind Radler*innen sicherer, als auf irgendwelchen Radwegen hinter Parkständen, wo sie nicht gesehen werden und an jeder Einmündung und Kreuzung in Gefahr geraten. Außerdem sind Schutzstreifen auch noch preiswerte Maßnahmen im Vergleich zum Bau von Radwegen – für die oft auch einfach kein Platz da ist. Die Stadt Düren hat deshalb in den letzten Jahren richtigerweise immer mehr Schutzstreifen angelegt. Bei allen Baumaßnahmen hat man versucht, solche Markierungen zu berücksichtigen.

Da die Stadt früher andere Markierungen für Streifen am Fahrbahnrand verwendet hat (einen Breitstrich mit kurzen Lücken), die nicht der aktuellen Straßenverkehrsordnung entsprechen, sollen diese nach und nach (im Rahmen eines knappen Budgets) durch die „richtigen“ Schutzstreifenmarkierungen ersetzt werden – v.a. dann, wenn man ohnehin irgendwie eine Straßensituation überarbeiten muss.

Im Verlauf der Schenkelstraße zwischen Sparkasse und Kaufhof gibt es seit einiger Zeit den Schutzstreifen gemäß STVO – und das ist gut so!

Verwundert die Augen gerieben haben sich die Radler*innen der Grünen Fraktion, als sie nun sahen, dass die recht neuen Markierungen auf einem Abschnitt wieder schwarz übermalt wurden. „Sicher nur ganz zufällig geschah dieser Schildbürgerstreich vor einem Geschäft, dessen Besitzer für eine Autoförderpolitik der 60 er Jahre bekannt ist“,  meint Fraktionsvorsitzende Verena Schloemer dazu mit einem Augenzwinkern.

Auch Ratsmitglied Georg Schmitz, Grünen Sprecher im Bau & Verkehrsausschuss, versteht die Welt nicht mehr:
An der Stelle gab es immer schon ein Halteverbot im Berufsverkehr und ein eingeschränktes Halteverbot für den Rest des Tages. Parken war also immer schon verboten. Wir haben uns auch immer schon beschwert, dass hier öfters geparkt wird. Der Schutzstreifen bringt also keine weitere Einschränkung. Wir verstehen nicht, wieso man erst einen Schutzstreifen aufbringt und kurze Zeit später wieder übermalt – und das alles ohne Beteiligung des Fachausschusses. Eine Diskussion dazu werden wir in der nächsten Sitzung anstreben!“ 

Das Bild zeigt, dass hier ohnehin schon Parkverbot besteht. Warum also den Schutzstreifen übermalen?

Pressetext 1 und Pressetext 2:
„Das Ordnungsamt argumentiert, dass an dieser Stelle zum Beispiel auch die Paketdienste halten, um die Wirtelstraße zu beliefern. Das kann dann auch schon mal länger dauern, als die sonst erlaubten drei Minuten. Wenn man die Markierung für den Schutzstreifen belassen hätte, wäre das nicht möglich gewesen.“

Dazu noch ein Nachtrag: Auch nachdem wir die Argumentation gelesen haben, können wir das nicht nachvollziehen. Das Halten auf Schutzstreifen ist u.E. das Gleiche, wie Halten in Bereichen, die durch Schilder markiert sind! Wir haben verschiedene Verkehrsplaner und Verkehrspolitiker gefragt, wo man einen Unterschied zwischen dem verbotenen Parken gemäß Beschilderung und dem verbotenen Parken gem. Schutzstreifenregelungen finden kann. Niemand konnte uns einen solchen Unterschied aufzeigen und auch im Netz ist uns das nirgens untergekommen. Wir sind deshalb gespannt auf die Ausführungen und Gesetzestexte, die uns überzeugen sollen, dass da was dran ist.

Zusatzinfos zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

Das Haltverbot ist nach der StVO ein behördliches Verbot an Fahrzeugführer, auf öffentlichem Verkehrsgrund zu halten. „Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist“, so die Definition.

Das Haltverbot kann unter anderem mittels Verkehrszeichen angeordnet werden. Das absolute und das eingeschränkte Haltverbot sind Stationierungsverbote für Fahrzeuge auf der Fahrbahn. Umgangssprachlich wird das absolute Haltverbot auch als Halteverbot und das eingeschränkte Haltverbot als Parkverbot bezeichnet, wobei diese nach StVO zu unterscheiden sind. Zu unterscheiden sind:

  • Haltverbot: Fahrzeugführer dürfen nicht halten oder parken
  • Parkverbot:  Fahrzeugführer dürfen nicht parken.
  • Halten ist also eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder Anordnung veranlasst ist.“
  • Parken ist gem. §12 STVO so definiert: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
  • Verboten ist das Halten auch bis zu zehn Meter vor bestimmten Verkehrszeichen, wenn sie dadurch verdeckt werden, – hier ist es vor einer Lichtzeichenanlage (Ampel) !
  • Das absolute Haltverbot, gekennzeichnet durch das Zeichen 283 StVO (Abb. 1), verbietet es Fahrzeugführern, auf der Fahrbahn zu halten. Dieses Zeichen wurde vereinfacht als Haltverbot bezeichnet. Mit der StVO-Novelle 2009 fand jedoch für Zeichen 283 die Bezeichnung Absolutes Haltverbot Einzug in den Gesetzestext.
  • Das eingeschränkte Haltverbot, gekennzeichnet durch das Zeichen 286 StVO (Abb. 2), verbietet es Fahrzeugführern, auf der Fahrbahn länger als 3 Minuten zu halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
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