Antrag zu Schutzstreifen

Der Ausschuss möge beschließen: Der Schutzstreifen für Radfahrer/innen in der Schenkelstraße ist unverzüglich vorschriftsmäßig wieder herzustellen. Das Halteverbot bzw. das eingeschränkte Halteverbot dort sind anschließend aus Verkehrssicherheitsgründen (besonders zur Schulwegsicherung) konsequent zu überwachen!

Achtung: Der nachfolgende Text enthält Aussagen, die so nicht mehr ganz stimmen. Der aktuelleste Text steht hier.

Vorschlag gem. § 3 der Geschäftsordnung mit besonderer Dringlichkeit

Tagesordnung der Sitzungen VKB und Hauptausschuss

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Larue, sehr geehrter Herr Koschorreck,
wir bitten Sie, den Tagesordnungspunkt „Markierung des Schutzstreifens Schenkelstraße“  auf die Tagesordnungen der nächsten Sitzungen beider Gremien zu nehmen. Wir sehen eine besondere Dringlichkeit und bitten deshalb um kurzfristige Berücksichtigung, abweichend von der sonst üblichen Einreichungsfrist. 

Der Ausschuss möge beschließen: 

Der Schutzstreifen für Radfahrer/innen in der Schenkelstraße ist unverzüglich vorschriftsmäßig wieder herzustellen. Das Halteverbot bzw. das eingeschränkte Halteverbot dort sind anschließend aus Verkehrssicherheitsgründen (besonders zur Schulwegsicherung) konsequent zu überwachen!

Begründung:

Schutzstreifen sind Radverkehrsanlagen, die mit Zeichen 340 (Leitlinie, eine unterbrochene dünne Markierung, so genannter Schmalstrich) und dem Sinnbild Fahrräder auf der Fahrbahn markiert werden. Sie sind keine Sonderwege für Radfahrer und werden daher nicht mit Zeichen 237 (Radweg) gekennzeichnet. Fahrzeugführer dürfen die Markierung nur bei Bedarf überfahren, wenn dabei Radfahrer nicht gefährdet werden. Das Parken auf dem Schutzstreifen ist verboten, das Halten ist dagegen erlaubt.
Schutzstreifen können angelegt werden, wenn dem Radverkehr ein besonderer Schonraum angeboten werden soll und Fahrbahnbreite und Verkehrsstruktur es grundsätzlich zulassen. Die Zweckbestimmung des Schutzstreifens muss in regelmäßigen Abständen mit der Markierung des Sinnbilds „Radfahrer“ auf der Fahrbahn verdeutlicht werden.

Schutzsteifen haben sich als das Mittel der Wahl zur Radverkehrsförderung herausgestellt. Außerdem sind Schutzstreifen auch preiswerte Maßnahmen im Vergleich zum Bau von Radwegen – für die oft auch einfach kein Platz da ist. Die Stadt Düren hat deshalb in den letzten Jahren richtigerweise immer mehr Schutzstreifen angelegt. Bei allen Baumaßnahmen hat man versucht, solche Markierungen zu berücksichtigen.

Da die Stadt früher andere Markierungen für Streifen am Fahrbahnrand verwendet hat (einen Breitstrich mit kurzen Lücken), die nicht der aktuellen Straßenverkehrsordnung entsprechen, sollen diese nach und nach (im Rahmen eines knappen Budgets) durch die „richtigen“ Schutzstreifenmarkierungen ersetzt werden – v.a. dann, wenn man ohnehin irgendwie eine Straßensituation überarbeiten muss.

Im Verlauf der Schenkelstraße gibt es seit einiger Zeit den Schutzstreifen gemäß STVO – und das ist gut so!

Nun wurden die recht neuen Markierungen auf einem Abschnitt wieder schwarz übermalt. An der Stelle gab es jedoch immer schon ein Halteverbot im Berufsverkehr und ein eingeschränktes Halteverbot den Rest des Tages. Parken war also immer schon verboten. Der Schutzstreifen bringt also keine weitere Einschränkung. Wir verstehen nicht, wieso man erst einen Schutzstreifen aufbringt und kurze Zeit später wieder übermalt.

 „Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist“, so die Definition in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur STVO. Das absolute und das eingeschränkte Haltverbot sind Stationierungsverbote für Fahrzeuge auf der Fahrbahn. Umgangssprachlich wird das absolute Haltverbot auch als Halteverbot und das eingeschränkte Halteverbot als Parkverbot bezeichnet.

  • Haltverbot: Fahrzeugführer dürfen nicht halten oder parken (außer verkehrsbedingt – siehe Warten – oder bei Vorliegen besonderer Umstände wie dem Notstand).
  • Parkverbot: Fahrzeugführer dürfen nicht parken.
  • „Halten ist also eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist.“
  • Parken ist in § 12 Abs. 2 StVO definiert: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“

Zum (zeitweise erlaubten) Halten gehört auch das Ein- oder Aussteigen oder das Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen dabei ohne Verzögerung durchgeführt werden.   

Die Beschilderung des eingeschränkten Halteverbotes hat rechtlich nach Auffassung der von uns befragten Experten die gleiche Funktion, wie der Schutzstreifen!

Radverkehrsführungen sind gemäß technischer Regelwerke mit einer Konstanz zu führen. Ein „hin – und her“ bei den Regelungen ist zu vermeiden.

Auch und besonders aus Gründen der Schulwegsicherung ist der Schutzstreifen baldmöglichst wieder herzustellen!

Die Recherchen zum Thema gingen in der letzten Woche weiter und im Verkehrs -und Bauausschuss wurde das Thema am 1.4. diskutiert. Ergänzende Feststellungen zur Problemsituation Schenkelstraße:

Neben Verkehrsplanern, die uns gesagt haben, dass man auf dem Schutzstreifen auch Be – und Entladen darf, gibt es auch Fachleute, die die Rechtsauffassung des Dürener Ordnungsamtes bestätigen. Kurz gesagt, darf man beim Eingeschränkten Haltverbot Be – und Entladen, beim Schutzstreifen jedoch nicht. Eine abweichende Rechtssprechung in Berlin hat sich nicht durchgesetzt. Deshalb hat man die Situation seitens der Verwaltung verändert.
Beschildert ist derzeit zu Hauptverkehrszeiten ein Haltverbot. Halten ist „das nicht verkehrsbedingte Abstellen eines Fahrzeugs“. Das heißt, in diesen Zeiten darf man nicht freiwillig halten, auch nicht, um jemanden aussteigen zu lassen!
Für die übrigen Zeit gilt das „Eingeschränkte Haltverbot“. Im eingeschränkten Haltverbot darf man parken, insbesondere das Fahrzeug verlassen, wenn es dem Ein- und Aussteigen oder dem Be- und Entladen ohne Verzögerung dient. Man darf also beispielsweise ein oder mehrere Pakete in einen nahe gelegenen Laden tragen, sie dort abgeben einschließlich Unterschrieben und muss dann weiterfahren. Auch dürfen Fahrgäste in Ruhe aussteigen, die Koffer und den Kinderwagen ausladen und der Fahrer darf sich von Kind und Mutter verabschieden bevor er weiterfährt, auch wenn das länger als drei Minuten dauert. Oder jemand hält vor einem Hotel, fragt nach einem freien Zimmer und lädt dann das Gepäck aus. Gleich danach muss er das Fahrzeug wegfahren. Be- und Entladen setzt Güter „von einiger Größe und Gewicht“ voraus, bei denen das Tragen über weitere Strecken nicht zumutbar ist (meint Jagusch/Hentschel). Nicht erlaubt ist dort beispielsweise, das Fahrzeug länger als drei Minuten abzustellen, um mal schnell etwas einzukaufen oder um Schließfachpost abzuholen. Das sind keine Beladevorgänge (Jagusch/Hentschel liefert weitere Beispiele mit Fundstellen bei § 12 StVO).

Halten gem. den Ableitungen beim Schutzstreifen ist dagegen strikt über die Zeit von drei Minuten beschränkt sowie, in der das Fahrzeug zusätzlich nicht verlassen werden darf. Verlassen wird ein Fahrzeug, wenn der unmittelbare Zugriff darauf nicht mehr möglich ist. Aussteigen und zum Briefkasten gehen oder im unmittelbar daneben liegenden Geschäft schnell etwas einzukaufen, durch dessen Schaufenster man das Fahrzeug beobachten kann (und auch beobachtet) ist aber drin – maximal drei Minuten.

Dies ist eine Auffasung, die den anderen Aussagen, die wir zuvor erhielten, widerspricht.
Es bleibt unseres Erachtens ein Unding, dass man erst den Schutzstreifen ohne Beratung aufbringt und dann wieder übermalt.
Wenn wir nicht bereit sind, dass Laden dort zu unterbinden, bedeutet es bei aktueller Rechtslage, dass wir auf dieser Hauptverbindung zu zahlreichen Schulen auf Jahre keine Lösung zum Schutz der Radfahrer hinbekommen werden. Muss es erst den ersten schweren Unfall geben? Deshalb haben wir Grünen im Ausschuss an unserem Antrag festgehalten, dass der Schutzstreifen wieder hergestellt werden muss.

Es muss auf die Möglichkeit des Be – und Entladens verzichtet werden. Einzelne Kisten mit Kleidung oder Brillen kann man auch mit einer Sackkarre bringen. Dafür könnte man das Be- und Entladen am wenig genutzten Taxistand Wirteltorplatz gestatten. Das sind dann 20-50 Meter Fußweg. Für Großlieferungen oder Umzüge müsste man dann eine Ausnahmegehmigung beantragen. Da es kaum möglich ist, diesen Bereich als Radfahrer auf der West- Ost- Achse zu den Schulen sinnvoll zu umfahren, fordern wir einen Schutzstreifen an dieser Stelle.

Die CDU wollte dem so nicht zustimmen, da es Symbolcharakter für weitere Stellen haben würde. Sie wollte das Thema vom nächsten Stadtrat behandeln lassen. Außerdem wurde angemerkt, dass man die Thematik erst als Tischvorlage bekommen habe. Grüne und SPD wollten die Entscheidung bereits jetzt, da durch die Brückenbaustelle derzeit ohnehin mehr Verkehrs in der Stadt ist und deshalb auch die Risiken für Radfahrer größer sind.

Da sich das Ausschussmitglied der Linken auch nicht so schnell entscheiden wollte, wurde der Antrag mit 7 zu 8 abgelehnt. Die Situation bleibt so, wie sie derzeit ist und wird erst in Zukunft weiter behandelt.
Wir hoffen, dass es durch die Aufhebung des Schutzstreifens an der Schenkelstraße und an der Tivolistraße (da ist die gleiche Situation) nicht zu schlimmen Unfällen kommt!