Härteausgleich in Düren: Rechtsprechung zum Thema

In diesem kurzen Beitrag gehe ich kurz auf das Thema „Härteausgleich“ ein. Hintergrund ist der weiterhin schwelende Streit zwischen Stadt und Kreis Düren über einen Härteausgleich bei den Sozialleistungen.

Grundlage ist die Satzung des Kreis Düren für den Härteausgleich. Diese Satzung setzt nur um, was durch §6 I des Ausführungsgesetzes zum BSHG des Landes NRW vorgegeben wird. Der §6 I AG-BSHG ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, sagt unser VGH NRW. Soweit also erstmal alles im Reinen, die Frage ist: Kann man da jetzt noch was machen?

Ja, man kann. Die Satzung des Kreis Düren stellt in der mir vorliegenden Fassung (wenn es die aktuelle ist, eine andere finde ich nicht im Netz) im §3 fest, dass als Indikator die Dichte der Sozialhilfeempfänger heranzu ziehen ist. Das aber kann nicht ausreichen, denn der Gesetzestext verlangt ausdrücklich nach „erheblichen strukturellen Unterschieden“. Das reine Abstellen auf die Dichte der Sozialhilfeempfänger pro 1000 Einwohner wird dem aber nicht gerecht. Diese Auslegung wird u.A. gestützt vom VG Arnsberg, dass dies bereits 2002 entschieden hat (AZ: 14 K 841/02).

Das VG Arnsberg hat dieses Urteil 2003 in einem anderen Fall (AZ: 14 K 3769/01) wiederholt. Gibt es also Grund für eine Klage? Ja, jedenfalls momentan. Fraglich alleine, ob die Satzung im Netz die zur Zeit aktuelle ist, dies kann ich nicht prüfen, da ich auch anderes zu tun habe.

Weitere Interessante Urteil zum Thema Härteausgleich: